Allgemeine Auftrags- und Geschäftsbedingungen
Guido Bosbach – Beratung für Innovation im Management
Stand: 24.09.2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Auftrags- und Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Guido Bosbach – Beratung für Innovation im Management, nachfolgend „Auftragnehmer“, und seinen Auftraggebern über Beratung, Coaching, Sparring, Workshops, Vorträge und damit zusammenhängende Leistungen.
Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Für Verträge mit Verbrauchern gelten diese Bedingungen nicht.
Inhalt und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot und den ergänzend getroffenen Vereinbarungen. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Bedingungen.
Diese Bedingungen werden dem Auftraggeber vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt und bei entsprechender Vereinbarung Vertragsbestandteil. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss vereinbarte Fassung. Spätere Änderungen gelten für bestehende Verträge nur nach entsprechender Vereinbarung.
2. Angebot und Vertragsschluss
Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines Angebots oder durch eine sonstige übereinstimmende Vereinbarung zustande. Eine im Angebot genannte Annahmefrist ist maßgeblich.
Eine Annahme mit Änderungen stellt ein neues Angebot dar, das der Zustimmung der anderen Vertragspartei bedarf. Eine bloße Rückfrage oder Bitte um Erläuterung gilt nicht als Ablehnung des ursprünglichen Angebots.
Zur Dokumentation sollen Angebote, Beauftragungen und Änderungen in Textform, insbesondere per E-Mail, festgehalten werden. Der Vorrang individueller Vereinbarungen bleibt unberührt.
3. Konzept- und Angebotserstellung
Eine erste Kontaktaufnahme und die Erstellung eines Angebots sind unentgeltlich, sofern nicht vor Beginn ausdrücklich eine vergütungspflichtige Konzept-, Analyse- oder sonstige Vorleistung vereinbart wurde.
Bei vergütungspflichtigen Vorleistungen werden Leistungsumfang und Vergütung oder deren Berechnungsgrundlage vor Beginn in Textform vereinbart. Dies gilt auch für gesondert zu vergütende Präsentationen und damit verbundene Reisen.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die gezahlte Nettovergütung für diese Vorleistungen vollständig auf das Nettohonorar eines daraus hervorgehenden Folgeauftrags angerechnet, sobald dessen vereinbartes Nettohonorar das Zehnfache der Nettovergütung der Vorleistungen überschreitet. Auslagen, Reisekosten und Umsatzsteuer bleiben bei dieser Berechnung außer Betracht. Eine doppelte Anrechnung ist ausgeschlossen.
4. Leistungsumfang und Mitwirkung
Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit der erforderlichen fachlichen Sorgfalt.
Soweit nach dem vereinbarten Leistungsinhalt kein bestimmter Erfolg geschuldet ist, erbringt der Auftragnehmer Dienstleistungen. Ein bestimmter wirtschaftlicher, organisatorischer oder persönlicher Erfolg wird nicht zugesagt. Für vereinbarte Werkleistungen gelten die gesetzlichen werkvertraglichen Bestimmungen.
Im Angebot werden die wesentlichen Leistungen, Termine, Formate und gegebenenfalls zu übergebenden Arbeitsergebnisse beschrieben. Bei Workshops und Vorträgen werden insbesondere Dauer, Durchführungsort oder Onlineformat sowie die vorgesehene Teilnehmerzahl festgelegt.
Der Auftraggeber stellt erforderliche Informationen, Unterlagen, Ansprechpartner und Arbeitsbedingungen rechtzeitig und unentgeltlich bereit. Bei Präsenzveranstaltungen umfasst dies die vereinbarten Räume und technischen Einrichtungen. Bei Onlineleistungen sorgen beide Parteien in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich für die vereinbarten technischen Voraussetzungen.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass er zur Bereitstellung der übermittelten Unterlagen und Daten berechtigt ist. Die eigenen datenschutzrechtlichen Pflichten des Auftragnehmers bleiben unberührt.
Erkennt eine Partei Umstände, die die Durchführung beeinträchtigen können, informiert sie die andere Partei unverzüglich. Notwendige Anpassungen werden gemeinsam abgestimmt.
Gesetzliche Ansprüche wegen unterlassener Mitwirkung bleiben unberührt.
5. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen
Wünscht eine Partei Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs, stimmen die Parteien die Auswirkungen auf Vergütung, Termine und Arbeitsergebnisse vor der Umsetzung ab.
Zusätzliche Leistungen werden nur nach entsprechender Beauftragung erbracht. Der Auftragnehmer weist darauf hin, wenn ein Änderungswunsch voraussichtlich zusätzlichen Aufwand verursacht.
Die Beseitigung von Mängeln einer geschuldeten Leistung ist keine zusätzlich zu vergütende Leistungsänderung.
Bei vereinbarten Budgets informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber rechtzeitig über eine absehbare Überschreitung. Eine Überschreitung bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.
6. Vergütung und Abrechnung in 15-Minuten-Einheiten
Es gelten die im jeweiligen Angebot vereinbarten Honorare und Abrechnungsgrundlagen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, umfasst ein Beratungstag bis zu acht Stunden und ein Workshoptag bis zu sechs Stunden vereinbarter Leistung. Gesondert vergütete Vor- und Nachbereitung wird im Angebot ausgewiesen.
Zeitabhängig vergütete Leistungen werden in Einheiten von 15 Minuten abgerechnet. Eine Einheit entspricht einem Viertel des vereinbarten Stundenhonorars.
Die tatsächlich angefallenen Zeiten werden dokumentiert und je Auftrag, Abrechnungsmonat und Vergütungssatz zusammengerechnet. Erst diese Summe wird auf die nächste volle 15-Minuten-Einheit aufgerundet. Einzelne E-Mails, Telefonate oder sonstige kurze Tätigkeiten werden nicht jeweils gesondert aufgerundet. Bei der abschließenden Abrechnung gilt dies entsprechend für den letzten Abrechnungszeitraum.
Die Zeitnachweise weisen Tätigkeiten und tatsächlichen Zeitaufwand nachvollziehbar aus. Pausen und Zeiten ohne auftragsbezogene Tätigkeit werden nicht als Arbeitszeit berechnet.
Vor- und Nachbereitung, Abstimmungen sowie Reisezeiten werden gesondert vergütet, wenn dies einschließlich der Berechnungsgrundlage im Angebot vereinbart ist. Dieselbe Zeit wird nicht zugleich als Reisezeit und Arbeitszeit berechnet.
Bei vereinbarter Pauschalvergütung sind die vom vereinbarten Leistungsumfang erfassten Tätigkeiten mit der Pauschale abgegolten. Die Abrechnung in 15-Minuten-Einheiten gilt nicht für pauschal vergütete Leistungen.
Reise-, Übernachtungs-, Versand-, Material- und sonstige Nebenkosten werden nur berechnet, soweit ihre Übernahme und die maßgeblichen Sätze oder Kostenrahmen zuvor vereinbart wurden. Tatsächliche Auslagen werden auf Verlangen nachgewiesen. Pauschalen werden gesondert vereinbart.
7. Rechnungsstellung und Zahlung
Die Rechnungsstellung erfolgt nach Erbringung der vereinbarten Leistung oder entsprechend einem vereinbarten Zahlungsplan. Bei zeitabhängig vergüteten, länger laufenden Aufträgen können die im jeweiligen Monat erbrachten Leistungen monatlich abgerechnet werden.
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Skonto zur Zahlung fällig, jedoch nicht vor Eintritt der gesetzlichen oder vereinbarten Fälligkeit.
Vorschüsse bedürfen einer gesonderten Vereinbarung über Höhe und Fälligkeit. Gesetzlich zulässige Abschlagszahlungen bleiben unberührt.
Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers zur Aufrechnung und Zurückbehaltung bleiben bestehen. Für Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
8. Laufzeit, laufende Begleitung und Stundenkontingente
Beginn und gegebenenfalls Befristung eines Auftrags ergeben sich aus dem Angebot. Ein befristeter Vertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine automatische Verlängerung erfolgt nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
Unbefristete Verträge über laufende Beratung, Coaching oder Sparring können von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Gesetzliche Rechte zur vorzeitigen Vertragsbeendigung, insbesondere aus wichtigem Grund, nach § 627 BGB oder bei Werkverträgen nach § 648 BGB, bleiben unberührt.
Bei Stundenkontingenten legt das Angebot den Umfang, die Vergütung und einen etwaigen Abrufzeitraum fest. Ohne abweichende Vereinbarung gelten folgende Regeln:
- Nicht abgerufene Stunden werden während der Vertragslaufzeit auf Folgemonate übertragen und verfallen nicht allein durch den Ablauf eines Monats.
- Termine werden unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verfügbarkeit abgestimmt. Eine jederzeitige kurzfristige Verfügbarkeit wird nicht zugesagt.
- Mehrleistungen über das Kontingent hinaus bedürfen einer gesonderten Beauftragung.
- Vorauszahlungen für bei Vertragsende nicht erbrachte Leistungen werden erstattet, soweit kein gesetzlicher Vergütungs- oder Ersatzanspruch entgegensteht.
Eine Vergütung für die bloße Bereithaltung bestimmter Kapazitäten entsteht nur, wenn diese Leistung einschließlich ihres Umfangs und ihrer Vergütung ausdrücklich vereinbart wurde.
Unterbrechungen der Zusammenarbeit bedürfen einer Vereinbarung über Dauer, Terminfolgen und Vergütung. Ohne eine solche Vereinbarung bleibt der Vertrag bestehen; die gesetzlichen Rechte beider Parteien bleiben unberührt.
9. Terminreservierung, Verschiebung und Stornierung
Verbindlich vereinbarte Termine werden für den Auftraggeber reserviert. Wünsche nach einer Verschiebung oder Absage sind möglichst frühzeitig mitzuteilen.
Eine Terminverschiebung kommt durch gegenseitige Vereinbarung zustande. Bis zu einer solchen Vereinbarung bleibt der ursprüngliche Termin maßgeblich.
Bei einer einvernehmlichen Verschiebung werden bereits erbrachte und für den Ersatztermin nutzbare Leistungen nicht erneut berechnet. Zusätzliche Leistungen und Kosten werden vor der Verschiebung vereinbart.
Der Auftraggeber kann die vorzeitige Beendigung eines Auftrags in Textform erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Erklärung; eine Bestätigung des Auftragnehmers ist nicht erforderlich. Die rechtlichen Folgen richten sich nach dem Vertragstyp und den gesetzlichen Bestimmungen.
Bei Absage eines reservierten Termins oder Nichtinanspruchnahme der angebotenen Leistung kann der Auftragnehmer Vergütung oder Ersatz nur verlangen, soweit hierfür eine gesetzliche oder wirksam vereinbarte Grundlage besteht. Allein die Terminreservierung begründet keinen pauschalen Ausfallanspruch.
Soweit ein Anspruch auf Vergütung für nicht mehr erbrachte Leistungen besteht, werden ersparte Aufwendungen, anderweitiger Erwerb und sonstige gesetzlich anzurechnende Beträge abgezogen. Der Auftragnehmer berücksichtigt zumutbare Möglichkeiten, einen ersatzfähigen Ausfall zu verringern.
Bereits erbrachte Leistungen, nicht vermeidbare Auslagen und ein etwaiger verbleibender Ausfall werden nachvollziehbar und ohne Doppelberechnung abgerechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, dass ein geltend gemachter Schaden nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.
10. Verhinderung und Leistungsausfall
Kann der Auftragnehmer eine vereinbarte Leistung nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erbringen, informiert er den Auftraggeber unverzüglich.
Die Parteien können einen Ersatztermin oder eine andere geeignete Lösung vereinbaren. Der Einsatz einer anderen Person anstelle des persönlich beauftragten Auftragnehmers bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.
Kommt keine Ersatzvereinbarung zustande, richten sich die beiderseitigen Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen. Vorauszahlungen werden zurückerstattet, soweit ihnen kein fortbestehender Vergütungsanspruch gegenübersteht.
Dies gilt auch bei außergewöhnlichen Ereignissen außerhalb des Einflussbereichs der Parteien. Eine automatische Zahlungspflicht für ausgefallene Leistungen oder ein pauschaler Ausschluss gesetzlicher Ansprüche ist damit nicht verbunden.
Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 17.
11. Arbeitsergebnisse, Korrekturen und Abnahme
Bei vereinbarten Arbeitsergebnissen werden Inhalt, Umfang und Bereitstellungsformat im Angebot festgelegt. Die Übergabe bearbeitbarer Quelldateien ist nur geschuldet, wenn sie vereinbart wurde oder sich aus dem Vertragszweck ergibt.
Gestalterische oder inhaltliche Überarbeitungsrunden werden im Angebot beschrieben. Nicht vereinbarte Änderungen des Leistungsziels können zusätzliche Leistungen darstellen. Gesetzliche Ansprüche auf Mängelbeseitigung bleiben davon unberührt und werden nicht durch eine Anzahl von Korrekturrunden begrenzt.
Soweit eine Werkleistung geschuldet wird, legt der Auftragnehmer das fertiggestellte Werk zur Abnahme vor. Der Auftraggeber prüft es innerhalb einer angemessenen Frist und teilt festgestellte Mängel nachvollziehbar mit. Abnahme und Abnahmefolgen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Für Dienstleistungen ist keine Abnahme erforderlich.
12. Nutzungsrechte an Unterlagen und Arbeitsergebnissen
Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Zahlung der auf das jeweilige Arbeitsergebnis entfallenden fälligen Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vereinbarten Vertragszweck.
Bis dahin ist die Nutzung im für die Prüfung und vereinbarte laufende Zusammenarbeit erforderlichen Umfang vorläufig gestattet. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, umfasst das Nutzungsrecht:
- die interne Vervielfältigung und Bereitstellung an beteiligte Beschäftigte;
- die interne Umsetzung der Empfehlungen;
- notwendige Anpassungen für die eigene betriebliche Anwendung, wobei Änderungen nicht als unveränderte Aussagen des Auftragnehmers dargestellt werden dürfen.
Eine Weitergabe an externe Berater ist zulässig, soweit sie zur internen Umsetzung erforderlich sind, angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden und keine eigenen Nutzungsrechte erhalten.
Die Nutzung durch rechtlich selbstständige verbundene Unternehmen sowie die Verwendung der Unterlagen als Material für eigenständige Schulungsangebote bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Die interne Wissensweitergabe durch Beschäftigte im Rahmen des Vertragszwecks bleibt zulässig.
Veröffentlichung, Weiterverkauf und Lizenzierung an Dritte bedürfen einer gesonderten Vereinbarung, soweit sie nicht bereits vom Vertragszweck umfasst sind.
Für Fremdmaterialien, Befragungswerkzeuge, Software und sonstige Lizenzprodukte werden abweichende Nutzungsbedingungen vor Vertragsschluss offengelegt und gesondert vereinbart.
Rechte an bereits vorhandenen Methoden, Konzepten, Werkzeugen und Vorlagen verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber. Gesetzlich zulässige Nutzungen bleiben unberührt.
Der Auftragnehmer darf allgemeine Erkenntnisse und Erfahrungen weiterverwenden, sofern dabei keine vertraulichen Informationen, personenbezogenen Daten oder geschützten Arbeitsergebnisse des Auftraggebers offengelegt werden.
13. Vertraulichkeit
Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Durchführung des Auftrags. Als vertraulich gelten insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den Umständen als solche erkennbar sind.
Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren, ohne Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht öffentlich bekannt werden, rechtmäßig von Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden.
Eine Weitergabe an Beschäftigte, unterstützende Dienstleister sowie rechtliche oder steuerliche Berater ist zulässig, soweit dies für die Durchführung oder rechtliche Betreuung des Auftrags erforderlich ist und die Empfänger einer angemessenen vertraglichen oder gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Datenschutzrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.
Gesetzlich vorgeschriebene Offenlegungen bleiben zulässig. Soweit rechtlich erlaubt, wird die andere Partei hierüber vorab informiert.
Die Vertraulichkeitspflicht besteht nach Beendigung des Auftrags fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.
14. Coaching im Auftrag Dritter und Gruppenveranstaltungen
Sind Auftraggeber und teilnehmende Person nicht identisch, werden vor Beginn Ziele, organisatorische Rahmenbedingungen und etwaige Berichte an den Auftraggeber unter Einbeziehung der teilnehmenden Person abgestimmt.
Persönliche Gesprächsinhalte, individuelle Einschätzungen und personenbezogene Coachingnotizen werden dem Auftraggeber nicht allein deshalb mitgeteilt, weil er die Leistung bezahlt.
Ohne eine gesonderte, rechtlich zulässige Vereinbarung beschränken sich Mitteilungen an den Auftraggeber auf die für Durchführung und Abrechnung erforderlichen organisatorischen Angaben. Gesetzlich vorgeschriebene Offenlegungen bleiben unberührt.
Bei Gruppenveranstaltungen vereinbaren Auftraggeber und Auftragnehmer vor Beginn, welche Vertraulichkeitsregeln für die Teilnehmer erforderlich sind. Der Auftraggeber informiert die von ihm angemeldeten Teilnehmer über diese Regeln und sorgt, soweit erforderlich, für deren entsprechende Verpflichtung.
Diese AGB begründen für sich allein keine persönliche vertragliche Bindung nicht beteiligter Dritter. Aufzeichnungen und die Verwendung identifizierbarer Beiträge richten sich ergänzend nach Ziffer 15.
15. Aufzeichnungen, Transkriptionen und KI-Nutzung durch den Auftraggeber
Ton-, Bild- und Videoaufzeichnungen sowie automatisierte Transkriptionen von Beratungen, Coachings, Workshops und Vorträgen bedürfen der vorherigen Vereinbarung mit dem Auftragnehmer. Dies gilt auch für den Einsatz automatisch zugeschalteter Besprechungsassistenten.
Erforderliche Einwilligungen und sonstige rechtliche Voraussetzungen hinsichtlich der betroffenen Personen müssen vor Beginn vorliegen. Die Vereinbarung mit dem Auftragnehmer ersetzt diese nicht.
Zweck, Zugriffsberechtigte, Speicherdauer und etwaige Veröffentlichungen werden vorab festgelegt. Eine Veröffentlichung, Weitergabe oder sonstige Nutzung außerhalb des vereinbarten Zwecks bedarf einer entsprechenden zusätzlichen Berechtigung.
Vertrauliche Informationen und nicht veröffentlichte Unterlagen des Auftragnehmers dürfen nur dann in externe KI-Dienste eingegeben werden, wenn dies vom vereinbarten Nutzungszweck umfasst ist und ihre Vertraulichkeit sowie die Rechte betroffener Personen und Dritter gewahrt werden.
Die Nutzung geschützter Unterlagen oder Aufzeichnungen zum Training oder zur Feinabstimmung von KI-Modellen bedarf, soweit rechtlich zulässig vereinbar, einer gesonderten Zustimmung des Auftragnehmers. Zwingende gesetzliche Nutzungsbefugnisse bleiben unberührt.
Die zulässige interne Nutzung der Arbeitsergebnisse nach Ziffer 12 wird dadurch nicht ausgeschlossen.
16. Datenschutz und KI-Einsatz durch den Auftragnehmer
Die Parteien beachten die jeweils für sie geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO. Weitere erforderliche Vereinbarungen werden entsprechend der tatsächlichen Rollenverteilung getroffen.
Der Auftragnehmer darf KI-Systeme als unterstützende Werkzeuge einsetzen, soweit dies mit den vereinbarten Leistungen, den Vertraulichkeitspflichten und den geltenden rechtlichen Anforderungen vereinbar ist. Die fachliche Prüfung und Verantwortung für die erbrachten Leistungen verbleiben beim Auftragnehmer.
Personenbezogene Daten und vertrauliche Informationen des Auftraggebers dürfen nur dann in KI-Systemen verarbeitet werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und geeignete vertragliche, technische und organisatorische Schutzmaßnahmen bestehen. Erforderliche Vereinbarungen über Auftragsverarbeitung und internationale Datenübermittlungen müssen vor Beginn der Verarbeitung vorliegen.
Eine Nutzung dieser Daten und Informationen zum Training allgemein zugänglicher KI-Modelle wird nicht gestattet. Der Auftragnehmer setzt hierfür nur Dienste ein, bei denen eine entsprechende Nutzung vertraglich ausgeschlossen ist.
Auf Anfrage erläutert der Auftragnehmer den auftragsbezogenen KI-Einsatz und die maßgeblichen Schutzmaßnahmen. Besondere Anforderungen des Auftraggebers, insbesondere der Ausschluss bestimmter Systeme oder Verarbeitungen, werden vor deren Einsatz vereinbart.
17. Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
Die Haftung aufgrund ausdrücklich übernommener Garantien sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
Diese Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
Für die Verjährung von Ansprüchen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Zusätzliche vertragliche Ausschlussfristen bestehen nicht.
18. Rückgabe, Aufbewahrung und Löschung
Vom Auftraggeber überlassene Originalunterlagen werden nach Abschluss des Auftrags auf Verlangen zurückgegeben, soweit ihrer Rückgabe keine gesetzlichen Pflichten entgegenstehen.
Die Aufbewahrung auftragsbezogener Unterlagen richtet sich nach den gesetzlichen Pflichten und berechtigten Dokumentationsinteressen. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.
Personenbezogene Daten werden gelöscht oder zurückgegeben, sobald der Verarbeitungszweck entfällt und keine rechtliche Grundlage für eine weitere Speicherung besteht. Bei Auftragsverarbeitung gelten ergänzend die hierzu getroffenen Vereinbarungen.
Eine darüber hinausgehende Archivierung oder dauerhafte Bereitstellung von Projektdateien bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
19. Nachhaltigkeit und vereinbarter Verantwortungsausgleich
Der Auftragnehmer berücksichtigt bei der Durchführung seiner Leistungen ökologische und gesellschaftliche Auswirkungen.
Soweit für einen Auftrag ein Nachhaltigkeits- und Verantwortungsausgleich vorgesehen ist, wird dieser vor Vertragsschluss im Angebot als gesonderter Preisbestandteil ausgewiesen. Der Ausgleich beträgt in diesem Fall 25 Prozent des vereinbarten Nettohonorars zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Er wird nur geschuldet, wenn der Auftraggeber das entsprechende Angebot annimmt.
Eine nachträgliche einseitige Erhebung oder Erhöhung dieses Ausgleichs ist ausgeschlossen.
Die daraus erzielten Mehreinnahmen verwendet der Auftragnehmer für gemeinwohlorientierte, ökologische oder gesellschaftliche Zwecke. Ein individueller Verwendungsnachweis wird nur geschuldet, wenn dies gesondert vereinbart wurde.
Soweit Klimaschutzbeiträge oder die Kompensation berechneter Emissionen vereinbart werden, werden Umfang und Berechnungsgrundlage im Angebot oder in der zugehörigen Dokumentation erläutert. Zusätzliche Kosten trägt der Auftraggeber nur nach vorheriger Vereinbarung.
20. Referenzen und öffentliche Kommunikation
Die Nennung der anderen Partei als Referenz sowie die Verwendung ihres Namens, Logos oder auftragsbezogener Inhalte für Werbung, Veröffentlichungen oder Fallstudien bedürfen ihrer vorherigen Zustimmung.
Die Zustimmung soll den Umfang und die vorgesehenen Veröffentlichungswege festlegen und zu Dokumentationszwecken in Textform erfolgen.
21. Schlussbestimmungen
Für den Vertrag gilt deutsches Recht.
Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
Änderungen und Ergänzungen sollen zu Dokumentationszwecken in Textform festgehalten werden. Individuelle Vereinbarungen haben unabhängig von ihrer Form Vorrang.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden sein, richten sich die Folgen nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 306 BGB.